(1) 1Der Grundstückswert für ein Grundstück mit einem Gebäude im Zustand der Bebauung umfaßt neben dem Wert des unbebauten Grundstücks bzw. dem Wert der bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile auch die noch nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile. 2 Dabei wird zu dem Wert, der sich ohne die im Bau befindlichen Gebäude oder Gebäudeteile nach §
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