Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1998-12-21

R 191 ErbStR 1999 Abrundung und Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

R 191 Abrundung und Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Der Wert nach > R 189 oder R 190 ist auf volle tausend DM nach unten abzurunden und stellt den Grundstückswert des Grundstücks im Zustand der Bebauung dar. (2) 1 Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswerts) für das Grundstück im Zustand der Bebauung ist nicht möglich. 2 Dies schließt nicht aus, daß einzelne Berechnungsgrößen, z.B. der Wert für ein unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG oder der Mindestwert eines bebauten Grundstücks nach § 146 Abs. 7 BewG, mit dem niedrigeren Verkehrswert anzusetzen sind.