R 3.27 EStR 2005

Fassung vom: 16.12.2005
Inkrafttreten der Fassung: 2003-01-01
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2005-12-16

R 3.27 EStR 2005 Zu § 3 Nr. 27

R 3.27 Zu § 3 Nr. 27

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. 2Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. 3Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt. 4Im Falle der Betriebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzelnen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.