R 38 UStR 2005

Fassung vom: 16.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004 vom 16.12.2004

R 38 UStR 2005 Ort des Leistungsempfängers

R 38 Ort des Leistungsempfängers

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Nach § 3a Abs. 3 UStG ist in bestimmten Fällen für den Ort der sonstigen Leistung maßgebend, wo der Empfänger der Leistung ansässig ist. 2 Die hierfür in Betracht kommenden sonstigen Leistungen sind in § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt. 3 Bei der Bestimmung des Leistungsorts sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2. Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EG (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 3. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der EG (vgl. Abschnitt 13a Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG (vgl. jedoch § 1 UStDV, Abschnitt 42). 4Der Leistungsort bei einer in § 3a Absatz 4 UStG genannten sonstigen Leistung, die sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht wird, ist einheitlich nach § 3a Absatz 3 UStG zu bestimmen. (2)