BGH - Urteil vom 15.09.2023
V ZR 77/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 819
BB 2023, 2306
BB 2023, 2573
CR 2023, 716
DB 2023, 2432
DB 2023, 2554
DZWIR 2023, 620
MDR 2023, 1376
NJW 2023, 3423
NZG 2023, 1246
NZG 2023, 1565
NZM 2023, 841
ZIP 2023, 2152
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 60/20
OLG Celle, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 50/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund einer unzutreffenden Erklärung des Verkäufers in dem notariellen Kaufvertrag; Vorliegen eines anderen offenbarungspflichtigen Umstands bzgl. der aus einer ausstehenden Sanierungsmaßnahme drohenden Kostenlast für den Käufer

BGH, Urteil vom 15.09.2023 - Aktenzeichen V ZR 77/22

DRsp Nr. 2023/12531

Schadensersatzanspruch eines Käufers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aufgrund einer unzutreffenden Erklärung des Verkäufers in dem notariellen Kaufvertrag; Vorliegen eines anderen offenbarungspflichtigen Umstands bzgl. der aus einer ausstehenden Sanierungsmaßnahme drohenden Kostenlast für den Käufer

Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks, der dem Käufer Zugriff auf einen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zu der Immobilie gewährt, erfüllt hierdurch seine Aufklärungspflicht, wenn und soweit er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2022 aufgehoben mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung des Verzugs des Beklagten zu 2 mit der Annahme der im Klageantrag zu 4 genannten Gegenleistung (Klageantrag zu 5).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;

Tatbestand