Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2022 aufgehoben mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung des Verzugs des Beklagten zu 2 mit der Annahme der im Klageantrag zu 4 genannten Gegenleistung (Klageantrag zu 5).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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