Zur Bewertung von Grundbesitz bei fehlendem EW in den neuen Bundesländern und im Beitrittsgebiet Berlins gilt nach dem Ergebnis der Erörterung der für ErbSt zuständigen Referatsleiter des Bundes und der Länder zu TOP III/5 der Sitzung ErbSt I/95 folgendes:
Grundbesitz im Beitrittsgebiet ist für Zwecke der ErbSt und SchenkSt mit dem Wert anzusetzen, der nach dem IV. Teil des BewG auf den Zeitpunkt festgestellt oder zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt (§ 37a Abs. 3 i. V. mit § 12 ErbStG).
a) Ist für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. 1. 1991 kein EW festgestellt worden, unterbleibt eine Nachfeststellung des EW auf den 1. 1. 1991, wenn der EW nur für Zwecke der GrSt erforderlich wäre (§ 132 Abs. 2 Satz 1 BewG).
Wird der EW auf den 1. 1. 1991 oder für einen späteren Feststellungszeitpunkt für Zwecke der ErbSt und SchenkSt benötigt, ist er auf diesen Zeitpunkt nachträglich festzustellen und gem. § 12 Abs. 2 ErbStG der Besteuerung zugrunde zu legen (Tz. 1.2 unseres Erl. v. 22. 1. 1991).
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