Sen.Fin Berlin - Erlass vom 10.08.2022
S 0342-1/2004-2-27

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 10.08.2022 (S 0342-1/2004-2-27) - DRsp Nr. 2022/80610

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 10.08.2022 - Aktenzeichen S 0342-1/2004-2-27

DRsp Nr. 2022/80610

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO bei Erteilung eines Grundlagenbescheides nach dem Schwerbehindertenrecht (Schwerbehindertenausweis);; Erteilung von Bescheinigungen für zurückliegende Zeiträume

1. Grundlagen für die rückwirkende Beantragung von Schwerbehindertenausweisen

Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX können die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in Berlin das Versorgungsamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin) auf Antrag des behinderten Menschen feststellen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Feststellungsinteresse besteht.

Ein besonderes Feststellungsinteresse kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Februar 2012, B 9 SB 1/11 R u. a. durch die beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen, z. B. des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG, begründet werden. Dies kann der Betroffenen durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts glaubhaft machen.