Sen.Fin Berlin - Erlass vom 11.12.2006
III A - S 2347 - 1/2006

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 11.12.2006 (III A - S 2347 - 1/2006) - DRsp Nr. 2008/90642

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 11.12.2006 - Aktenzeichen III A - S 2347 - 1/2006

DRsp Nr. 2008/90642

Lohnsteuer, Unterfach A): Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG); Erstmalige Börseneinführung von Aktien

Die Ermittlung des Werts von überlassenen nicht börsennotierten Aktien richtet sich nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG (Ansatz mit dem gemeinen Wert). Liegt bei erstmaliger Börseneinführung weder am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung noch am Überlassungstag ein Börsenkurs vor, ist gemäß R 77 Abs. 9 Satz 2 LStR der gemeine Wert der neu eingeführten Aktien mit dem für Privatanleger maßgebenden Ausgabekurs anzusetzen, wenn dieser zeitnah mit dem Beschlusstag oder am Überlassungstag feststeht.

Es ist zu beachten, dass der für Privatanleger maßgebende Ausgabekurs auch dann anzusetzen ist, wenn er zwar nicht am Überlassungstag, jedoch noch zeitnah zum Beschlusstag feststeht. R 77 Abs. 9 Satz 2 LStR wird bei nächster Gelegenheit zur Klarstellung entsprechend überarbeitet werden.