Es sind Fälle bekannt geworden, in denen beschränkt Steuerpflichtige (Vergütungsgläubiger) im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Steueranmeldung nach § 50a EStG Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Steuerabzug nach § 50a EStG direkt gegenüber dem Betriebsstättenfinanzämtern der Vergütungsschuldner geltend machen und die Erstattung der sich daraus ergebenen zu viel gezahlten Abzugsteuern auf die eigene Bankverbindung verlangen. Zur Durchführung dieser Vorgehensweise legen die Vergütungsgläubiger häufig eine vom Vergütungsschuldner unterschriebene Vollmacht vor.
Ich bitte zu dieser Vorgehensweise der Vergütungsgläubiger folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
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