Eine Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen - insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen Anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachen (BFH vom 07.11.1991, BStBl 1992 II S. 457 und vom 29.10.1992, BStBl 1993 II S. 182).
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