Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2001 die Folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
Römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Evangelische Kirchensteuer
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