Nach §
Die Kirchensteuerabzugspflichtigen mit Betriebsstätte in der Freien Hansestadt Bremen sind auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen zum Einbehalt der Kirchensteuer verpflichtet.
Für die folgenden Kirchen, anderen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften liegt ein Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vor. Der Einbehalt der Kirchensteuer wird hiermit angeordnet.
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