Zur Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 17 EStG bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bzw. bei Auflösung von Kapitalgesellschaften sind als nachträgliche Anschaffungskosten unter bestimmten Voraussetzungen auch Darlehensverluste des wesentlich Beteiligten einzubeziehen (vgl. SfF-Erlass vom 08.06.1999 - EStG -Kartei Bremen, § 17 EStG Nr. 3). Diese Auslegungskriterien gelten grundsätzlich auch nach Herabsetzung der maßgeblichen Beteiligungsgrenzen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf (mindestens) 10 v.H. mit Wirkung ab 01.01.1999 und die weitere Herabsetzung durch das Steuersenkungsgesetz auf (mindestens) 1 v.H. mit Wirkung ab 01.01.2002.
Auswirkungen ergeben sich jedoch durch zwei Gesetzesänderungen zu § 32a Abs. 3 des GmbH-Gesetzes zur Lockerung des Kapitalersatzrechts:
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|