Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EigZulG i.d.F. des HBeglG 2004 kann der überlebende Ehegatte die EigZul für den hinzuerworbenen Anteil infolge eines Erbfalls auch dann in der bisherigen Höhe weiterführen, wenn bei ihm bereits Objektverbrauch eingetreten ist.
Die gesetzliche Neuregelung ist rückwirkend auch für Todesfälle bis zum 31.12.2003 anzuwenden, unabhängig davon, ob die Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung für das Zweitobjekt wegen des durch den Tod des Ehegatten eingetretenen Objektverbrauchs bestandskräftig geworden ist oder nicht. Somit kann in allen Altfällen bis zur Festsetzungsverjährung eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden. Dabei sind dem überlebenden Ehegatten der für seinen ursprünglichen Miteigentumsanteil festgesetzte Fördergrundbetrag sowie der Fördergrundbetrag für den hinzu erworbenen Miteigentumsanteil zu gewähren.
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