Die Senatorin der Finanzen übersendet mit der Bitte um Kenntnisnahme je einen Abdruck
der Kirchensteuerordnung (KiStO) der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen vom 8. August 2007 und
des Kirchensteuerbeschlusses der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen vom 20. September 2007
die von der Senatorin der Finanzen am 17. Oktober 2007 gem. § 3 Abs. 2 KiStG genehmigt worden sind.
Kirchensteuerordnung und Kirchensteuerbeschluss treten, nachdem sie von der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen öffentlich bekannt gemacht worden sind, am 1. Januar 2008 in Kraft.
Gegenüber den bisherigen Regelungen zur Erhebung von Kirchensteuer durch die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen ergeben sich keine grundsätzlichen Änderungen. Insbesondere erfolgt die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer nach wie vor durch die Gemeinde selbst. Auf Anforderung der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen sind die bremischen Wohnsitzfinanzämter jedoch verpflichtet, die für die Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Besteuerungsgrundlagen (veranlagte Einkommensteuer, Jahreslohnsteuer, Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder u.ä.) mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Mitteilung ergibt sich aus § 8 Abs. 2 KiStG sowie § 7 Abs. 2 KiStO.
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