Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung und die Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen des Rechtsuchenden gefährden.
Bei entsprechenden Auskunftsersuchen der zuständigen Aufsichtsbehörden (Landesjustizbehörden) bittet das SenFin, zur Frage der Auskunftsbefugnis Folgendes zu beachten:
Grundsätzlich besteht nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO die Möglichkeit, der Landesjustizbehörde Auskünfte zu geben, die für Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO benötigt werden, denn die korrekte Amtsführung von Notaren liegt im öffentlichen Interesse.
Ob im Einzelfall zu besorgen ist, dass die korrekte Amtsführung des Notars gefährdet ist, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Falles beurteilt werden.
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