Sen.Fin Bremen - Erlass vom 31.05.2000
S 2240 - 8 - 181 -

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 31.05.2000 (S 2240 - 8 - 181 -) - DRsp Nr. 2008/81315

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 31.05.2000 - Aktenzeichen S 2240 - 8 - 181 -

DRsp Nr. 2008/81315

§ 16 EStG Grundsätze der Betriebsverpachtung/Überwachung der Betriebsverpachtungsfälle

1 Grundsätze der Betriebsverpachtung

1.1 Voraussetzungen der Betriebsverpachtung im ganzen

Gibt der Stpfl. seinen Gewerbebetrieb auf, so führt dies gem. §§ 16 (3), 34 EStG regelmäßig zur Aufdeckung und Besteuerung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven.

Nach R 139 (5) EStR kann der Stpfl. die Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden, wenn er seinen Betrieb im ganzen oder einen Teilbetrieb verpachtet.

Voraussetzung einer Betriebsverpachtung im ganzen ist die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die objektiv gegebene Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger, den Betrieb später fortführt.

1.1.1 Ausübung des Verpächterwahlrechts

Das Verpächterwahlrecht kann nur von natürlichen Personen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften ausgeübt werden.