Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie die Verlängerung einer mehrstufigen Beteiligungskette an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zu beurteilen ist, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft von einer Kapitalgesellschaft gehalten bzw. vermittelt wird.
Beispiel:
An der grundstücksbesitzenden A-GbR ist W mit einem Anteil von 4 v. H. sowie die X GmbH mit einem Vermögensanteil von 96 v. H. beteiligt. Der Alleingeselischafter der GmbH (Y) überträgt seine GmbH-Anteile auf die B-OHG, an der er selbst und Z je zur Hälfte beteiligt sind.
Hierzu gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes:
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