Hinsichtlich der Anwendung des o. a. BMF-Schreibens bittet die LFD Folgendes zu beachten:
Nehmen Versorgungsunternehmen für erbrachte Hauswasseranschlussleistungen Rechnungsberichtigungen vor, handelt es sich dabei um die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises i. S. d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG. Soweit die Voraussetzungen des Abschn. 190c Abs. 5 UStR erfüllt sind, erfolgt eine Änderung nach § 17 Abs. 1 UStG. Demzufolge ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags für den Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung erteilt wurde.
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