FG Münster - Urteil vom 13.05.2022
15 K 26/20 E,F
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2;

Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb

FG Münster, Urteil vom 13.05.2022 - Aktenzeichen 15 K 26/20 E,F

DRsp Nr. 2022/9731

Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Streitig ist die zutreffende Einkunftsart.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie erzielt Einkünfte aus der Vermietung des Objekts I-Straße 40 in H, wobei es sich um ein Mehrfamilienhaus mit einem Ladenlokal handelt. Die Klägerin ist ferner seit dem 01.12.2003 mit 50.000 EUR (entspricht seit 2015 einer Quote von 4,24 %) an der Firma "X GmbH & Co. KG" beteiligt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die für das Streitjahr 2017 vom Finanzamt T mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 06.04.2020 gesondert und einheitlich festgestellt worden sind.

Aufgrund der Beteiligung wurden die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung seit 2006 zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Steuerakten ist jedenfalls der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für das Jahr 2016 bestandskräftig geworden.