(1) 1Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. (2) 1Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festsetzung der Zulage die Gewährung eines Kinderzuschlags beantragt wird. 3Der Antrag ist bis zum Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes, zu stellen. 4Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 5Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. (3) 1Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. 2Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu übersenden. (4)
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