BGH - Beschluss vom 16.05.2012
I ZR 158/11
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 495
WRP 2012, 938
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 103/10
OLG Hamm, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 42/11

Zulässigkeit des Einwurfs von Anzeigenblättern mit losen Werbeprospekten in Briefkästen bei Vorhandensein eines Aufklebers auf dem Briefkasten bzgl. der Untersagung des Einwurfs von Werbung

BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen I ZR 158/11

DRsp Nr. 2012/13706

Zulässigkeit des Einwurfs von Anzeigenblättern mit losen Werbeprospekten in Briefkästen bei Vorhandensein eines Aufklebers auf dem Briefkasten bzgl. der Untersagung des Einwurfs von Werbung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien stehen auf dem Gebiet der Verteilung von Prospektwerbung miteinander in Wettbewerb.

Die Beklagte geht dabei so vor, dass sie Werbeprospekte als lose hinzugefügte Beilagen zu einem von ihr verlegten, zweimal wöchentlich erscheinenden, auch einen redaktionellen Inhalt aufweisenden Gratis-Anzeigenblatt vertreibt, das samt den Beilagen in die Briefkästen der Haushalte in der Region eingeworfen wird.

Die Klägerin betätigt sich als Direktverteilerin. Auch bei ihr erfolgt die Verteilung der Werbeprospekte durch Einwurf in die Briefkästen der Haushalte in der Region. Die Klägerin legt jedoch nur die Werbeprospekte selbst ein, wobei sie bei den zahlreichen Verbrauchern, die die Zustellung von Werbung in ihre Briefkästen ablehnen und deshalb einen entsprechenden Aufkleber angebracht haben, keine Werbeprospekte einwirft.