OLG Koblenz - Urteil vom 22.02.2012
5 U 1233/11
Normen:
HGB § 348; BGB § 138; BGB § 139; BGB § 343; BGB § 433; GG Art. 2; GG Art. 12; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
LG Mainz 14.09.2011, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 319/09

Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots im Übertragungsvertrag einer Zahnarztpraxis; Herabsetzung der Vertragsstrafe

OLG Koblenz, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 5 U 1233/11

DRsp Nr. 2012/21404

Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots im Übertragungsvertrag einer Zahnarztpraxis; Herabsetzung der Vertragsstrafe

1. Ein räumlich auf 9 Kilometer und zeitlich auf 2 Jahre beschränktes Wettbewerbsverbot im Übertragungsvertrag einer Zahnarztpraxis ist verfassungsrechtlich unbedenklich.2. Ist als Vertragsstrafe für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises vereinbart, kann die Unangemessenheit dieser Klausel durch eine gerichtliche Herabsetzung der konkret verwirkten Strafe korrigiert werden.

Tenor

Die Rechtsmittel der Parteien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.09.2011 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils 1/40 und der Beklagte 19/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht von Gläubigerseite Sicherheit in entsprechender Höhe gestellt wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 348; BGB § 138; BGB § 139; BGB § 343; BGB § 433; GG Art. 2; GG Art. 12; GG Art. 14;

Entscheidungsgründe