Die Rechtsmittel der Parteien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.09.2011 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils 1/40 und der Beklagte 19/20.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht von Gläubigerseite Sicherheit in entsprechender Höhe gestellt wird.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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