OFD Düsseldorf - Verfügung vom 15.08.1995 (S 2102 A)
Bundesbeamte, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn beschäftigt sind und in einem ausländischen Staat wohnen, sind weiterhin unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 [...]