Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 08.12.1997 (S 2280)
1. Ich weise darauf hin, daß gemäß § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG die Grenze der anspruchsunschädlichen Einkünfte und Bezüge eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Veranlagungszeitraum 1998 von 12 000 DM auf 12 [...]