Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Stiller mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines Anderen, wobei die Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft und kann je nach vertraglicher Ausgestaltung eine typische oder atypische Ausprägung haben. Eine atypisch stille Beteiligung setzt beim Stillen kumulativ Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Die atypisch stille Gesellschaft ist demnach eine eigenständige Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmer der Inhaber des Handelsgewerbes und der Stille sind.
Die Buchführungspflicht (§§ 140, 141 AO, §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) des Inhabers des Handelsgewerbes gilt gleichermaßen für die atypisch stille Gesellschaft. Die elektronische Übermittlungspflicht nach § 5b EStG (E-Bilanz) obliegt dann der atypisch stillen Gesellschaft (Mitunternehmerschaft). Sie richtet sich nach dem Umfang der Beteiligung am Handelsgewerbe.
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