§ 10 BUrlG
FNA: 800-4
Fassung vom: 08.01.1963
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. I S. 868 vom 2013-04-20

§ 10 BUrlG Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

BUrlG ( Bundesurlaubsgesetz )

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.