§ 10 InvZulG
FNA: 707-6-1-9
Fassung vom: 07.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950 vom 2009-12-22

§ 10 InvZulG Festsetzung und Auszahlung

§ 10 Festsetzung und Auszahlung

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres oder Kalenderjahres festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.