§ 101 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 101 FGO (Urteil auf Erlass eines Verwaltungsakts)

§ 101 (Urteil auf Erlass eines Verwaltungsakts)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.