§ 101 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 101 KostO Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

§ 101 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

KostO ( Kostenordnung )

Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.