§ 102 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 102 KostO Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

§ 102 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

KostO ( Kostenordnung )

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.