(1) 1Die Leistungen 1. zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5), 2. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und 3. zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. 2Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung. (2) 1Die Leistungen 1. zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2), 2. zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3), 3. zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5), 4. zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6), können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
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