(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich. (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Testen Sie "Steuergestaltung bei der Unternehmensnachfolge" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|