§ 14 AnfG
FNA: 311-14-2
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BGBl. I S. 654 vom 2017-03-29

§ 14 AnfG Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil

§ 14 Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird.