§ 14 EigZulG
FNA: 2330-30
Fassung vom: 26.03.1997
Außerkraft mit dem: 2005-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680 vom 2005-12-22

§ 14 EigZulG Rückforderung

§ 14 Rückforderung

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.