§ 15 EigZulG
FNA: 2330-30
Fassung vom: 26.03.1997
Außerkraft mit dem: 2005-12-31
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680 vom 2005-12-22

§ 15 EigZulG Anwendung der Abgabenordnung

§ 15 Anwendung der Abgabenordnung

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

(1) 1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. 3 In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.