§ 150 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 150 FGO (Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand)

§ 150 (Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Abgabenberechtigte vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und Hauptzollämter. 3Für die Vollstreckung gilt § 69 sinngemäß.