§ 16 InvZulG
FNA: 707-6-1-9
Fassung vom: 07.12.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950 vom 2009-12-22

§ 16 InvZulG Ermächtigungen

§ 16 Ermächtigungen

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.