(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um 1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen, 2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund a) einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§
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