§ 19 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 2023-02-22

§ 19 GmbHG Leistung der Einlagen

§ 19 Leistung der Einlagen

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) 1Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. 2Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. 3An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. (3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist. (4)