FNA: 860-6-4-32
Fassung vom: 24.11.2023
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2023-11-24

§ 2 SV-RechgrV2024 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

SV-RechgrV2024 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 )

(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro. (2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.