§ 2 ZMDV
FNA: 611-10-14-5
Fassung vom: 13.05.1993
Inkrafttreten der Fassung: 1993-01-01
Außerkraft mit dem: 2003-02-04
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139 vom 2003-01-28

§ 2 ZMDV Zulassung

§ 2 Zulassung

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

(1) 1Die Datenübermittlung durch den Unternehmer oder durch ein datenverarbeitendes Unternehmen bedarf der Zulassung. 2 In den Fällen des § 3 Abs. 3 gilt die Zulassung als erteilt, soweit das Bundesamt für Finanzen nicht widerspricht. (2) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.