§ 20 BpO2000
FNA: 610-4-99
Fassung vom: 15.03.2000
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710 vom 20.07.2011

§ 20 BpO2000 Art der Mitwirkung

§ 20 Art der Mitwirkung

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern wirkt an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden durch Prüfungstätigkeit und Beteiligung an Besprechungen mit. (2) Art und Umfang der Mitwirkung werden jeweils von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. (3) Die Landesfinanzbehörde bestimmt den für den Ablauf der Außenprüfung verantwortlichen Prüfer.