§ 23 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 2022-05-03

§ 23 BOStB Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden

§ 23 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) Steuerberater haben ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift zu versehen und unverzüglich zurückzusenden. (2) 1Originalunterlagen von Gerichten und Behörden, die Steuerberatern zur Einsichtnahme überlassen sind, dürfen nur an Mitarbeiter des Steuerberaters ausgehändigt werden. 2Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und unverzüglich zurückzugeben. (3) Bei der Ablichtung oder sonstigen Vervielfältigungen von Unterlagen von Gerichten und Behörden haben Steuerberater sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis nehmen. (4)