§ 248 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 2024-04-11

§ 248 HGB Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, 2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und 3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. (2) 1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.