§ 3 BOStB
FNA: 610-10-8-0-10
Fassung vom: 08.09.2010
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB), vom 2022-05-03

§ 3 BOStB Eigenverantwortlichkeit

§ 3 Eigenverantwortlichkeit

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) 1Steuerberater sind verpflichtet, ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben. 2Sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig. (2) Die Annahme von Mandaten muss durch einen Steuerberater oder eine andere Person nach § 3 Nr. 1 StBerG erfolgen. (3) 1Steuerberater haben dafür Sorge zu tragen, dass durch (Mit-)Zeichnungsrechte ihre Eigenverantwortung gewahrt bleibt. 2Sie müssen die wesentliche Korrespondenz persönlich unterschreiben. (4) Die Eigenverantwortlichkeit ist auch bei der elektronischen Korrespondenz zu gewährleisten.