§ 3 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 3 KostO Weitere Kostenschuldner

§ 3 Weitere Kostenschuldner

KostO ( Kostenordnung )

Kostenschuldner ist ferner 1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind; 2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat; 3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet; 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.