§ 4 AnfG
FNA: 311-14-2
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz, BGBl. I S. 654 vom 2017-03-29

§ 4 AnfG Unentgeltliche Leistung

§ 4 Unentgeltliche Leistung

AnfG ( Anfechtungsgesetz )

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.