§ 46 ArbGG
FNA: 320-1
Fassung vom: 02.07.1979
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272 vom 2023-10-08

§ 46 ArbGG Grundsatz

§ 46 Grundsatz

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) 1Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ bis der ), über das vereinfachte Verfahren (§ a der ), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ bis der ), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ Abs. der ) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ Abs. Satz 1 der ) finden keine Anwendung. § Abs. der findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.